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Widerspruch: bis wann?
Gegen einen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Gib das Datum auf dem Bescheid ein, dann siehst du den letzten Tag. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende deines Bescheids.
Datum auf dem Bescheid
Gib das Datum ein, das oben auf dem Bescheid steht.
Allgemeine Fristberechnung nach § 37 SGB X, § 84 und § 64 SGG, keine Prüfung deines Bescheids. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Nur bundesweite Feiertage.
Wie die Frist läuft
Ein Bescheid per Post gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Ab dann läuft ein Monat (§ 84 Abs. 1 SGG). Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, zählt der nächste Werktag (§ 64 Abs. 3 SGG).
Wir zählen ab dem Datum auf dem Bescheid. Wurde er später zur Post gegeben, endet die Frist später. Landesfeiertage kennt der Rechner nicht. Am sichersten: nicht bis zum letzten Tag warten.
So geht ein Widerspruch
Schriftlich an die Pflegekasse, mit Datum und Unterschrift, per Brief oder Fax. Du kannst ihn auch bei der Kasse vor Ort aufschreiben lassen. Eine einfache E-Mail reicht nicht. Die Begründung kannst du nachreichen. Ein Satz reicht für den Anfang, zum Beispiel: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Versichertennummer [Nummer], ein. Die Begründung reiche ich nach.“
Für die Begründung vergleich das Gutachten mit deinem Pflegetagebuch. Hilfe bekommst du bei der Pflegeberatung, bei Sozialverbänden wie VdK oder SoVD und bei der Verbraucherzentrale.
Privat versichert?
Bei einer privaten Pflegeversicherung gibt es keinen Widerspruch bei der Pflegekasse. Frag beim Versicherungsunternehmen nach, wie die Entscheidung überprüft wird. Eine Klage geht auch hier an das Sozialgericht.
Häufige Fragen
Was kostet ein Widerspruch?
Die Pflegekasse verlangt dafür keine Gebühren. Nimmst du dir eine Anwältin oder einen Anwalt, kostet das in der Regel Geld. Sozialverbände beraten ihre Mitglieder für den Mitgliedsbeitrag.
Kann ich auch später noch etwas tun?
Ja. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt ein Jahr statt eines Monats (§ 66 Abs. 2 SGG). War der Bescheid falsch, kannst du eine Überprüfung beantragen (§ 44 SGB X). Und hat sich die Lage verschlechtert, kannst du jederzeit eine neue Begutachtung beantragen.