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Pflegegeld im Ausland

Urlaub oder längere Zeit im Ausland: Wie lange das Pflegegeld weiterläuft, hängt davon ab, wohin es geht (§ 34 SGB XI).

Das Wichtigste

  • EU, EWR und Schweiz: Das Pflegegeld läuft weiter, ohne zeitliche Grenze (§ 34 Abs. 1a SGB XI).
  • Andere Länder: bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, danach ruht es (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).
  • Pflegedienst: nur, wenn die Pflegekraft mitreist, bis zu acht Wochen.

Was im Ausland weiterläuft

EU, EWR, SchweizAndere Länder
Pflegegeldläuft weiterbis 8 Wochen im Jahr
Pflegedienstbis 8 Wochen, wenn die Pflegekraft mitreistbis 8 Wochen, wenn die Pflegekraft mitreist
Rentenbeiträge der Pflegepersonbis 8 Wochen im Jahr sicher; länger: Kasse fragenbis 8 Wochen im Jahr

Quelle: § 34 Abs. 1, 1a und 3 SGB XI.

Vor der Reise

Sag der Pflegekasse vor einem längeren Aufenthalt Bescheid, vor allem außerhalb der EU. Die acht Wochen zählen im Kalenderjahr zusammen, auch bei mehreren Reisen.

Wenn die Pflegeperson Urlaub macht

Fährt die Person in den Urlaub, die pflegt, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege aus dem Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ihre Rentenbeiträge laufen bis zu acht Wochen im Jahr weiter (§ 34 Abs. 3 SGB XI).

Ganz ins Ausland ziehen

Wer in ein anderes Land der EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz zieht und in Deutschland pflegeversichert bleibt, bekommt das Pflegegeld weiter (§ 34 Abs. 1a SGB XI). In anderen Ländern ruht es nach acht Wochen.

Quellen

Häufige Fragen

Bekomme ich Pflegegeld im Urlaub?

Ja. In der EU, im EWR und in der Schweiz ohne Grenze, sonst bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 34 SGB XI).

Läuft das Pflegegeld bei einem Aufenthalt in der Türkei weiter?

Die Türkei gehört nicht zur EU. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI läuft das Pflegegeld bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter, danach ruht es. Frag vor einer längeren Reise bei der Pflegekasse nach.

Was ist mit dem Pflegedienst im Urlaub?

Die Pflegesachleistung gibt es im Ausland nur, wenn die Pflegekraft mitreist, bis zu acht Wochen im Jahr (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).

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Zuletzt geprüft am 27. Oktober 2026 · Quellen und wie wir prüfen