Zum Inhalt

Pflegegrad nach Schlaganfall oder Operation

Nach einem Schlaganfall oder einer großen Operation ist oft plötzlich viel Hilfe nötig. Ob es einen Pflegegrad gibt, hängt davon ab, ob die Hilfe voraussichtlich mindestens sechs Monate nötig bleibt (§ 14 SGB XI).

Das Wichtigste

  • Sechs Monate: Es zählt, ob die Hilfe voraussichtlich mindestens sechs Monate nötig ist, gerechnet ab ihrem Beginn. Abwarten muss man die sechs Monate nicht.
  • Im Krankenhaus: wird spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag begutachtet, wenn die Versorgung danach geklärt werden muss (§ 18a Abs. 5 SGB XI).
  • Nur vorübergehend? Dann kann die Krankenkasse helfen, etwa mit häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Kurzzeitpflege (§§ 37, 38, 39c SGB V).

Reichen die Punkte?

Der Pflegegrad-Rechner fragt den Alltag ab und zeigt die Punkte, heute und nach dem Entwurf 2027.

Einschätzung starten

Antrag schon im Krankenhaus

Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags (§ 33 SGB XI), darum nicht bis nach der Entlassung warten. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft dabei.

Was nach einem Schlaganfall zählt

Oft mehrere Bereiche: Bewegen, Waschen und Anziehen, Essen, aber auch Verstehen und Sprechen. Gezählt wird wie bei allen, nach der Selbständigkeit im Alltag (Anlage 1 zu § 15 SGB XI).

Wenn sich viel bessert

Reha und Therapie können viel zurückbringen. Wird jemand wieder selbständiger, kann der Pflegegrad bei einer späteren Begutachtung sinken. Wird mehr Hilfe nötig, geht eine Höherstufung.

Quellen

Häufige Fragen

Bekommt man nach einem Schlaganfall einen Pflegegrad?

Wenn voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe nötig ist und die Punkte reichen. Die Diagnose allein entscheidet nicht (§ 14 SGB XI).

Gibt es nach einer Hüft-OP einen Pflegegrad?

Oft nicht, wenn die Hilfe nur für einige Wochen nötig ist. Dann kann die Krankenkasse häusliche Krankenpflege oder eine Haushaltshilfe zahlen.

Wie schnell wird im Krankenhaus begutachtet?

Spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags, wenn die Versorgung nach der Entlassung geklärt werden muss (§ 18a Abs. 5 SGB XI).

Muss man sechs Monate warten?

Nein. Entschieden werden kann früher, wenn absehbar ist, dass die Hilfe mindestens sechs Monate nötig bleibt (Begutachtungs-Richtlinien).

Das könnte dir auch helfen

Zuletzt geprüft am 27. Oktober 2026 · Quellen und wie wir prüfen